Der Begriff der Gefahrgutklasse 4.2 umfasst:
- Pyrophore Stoffe – dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2.
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände – dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden.
Übersicht zur Gefahrgutklasse 4.2:
Hauptgefahr Gefahrgutklasse 4.2 |
Zusatzgefahr Gefahrgutklasse 4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden Gefahrgutklasse 6.1 – Giftige Stoffe Gefahrgutklasse 8 – Ätzende Stoffe |
GHS Piktogramm GHS 01 |
Merke: Selbstentzündlich – oftmals in Verbindung mit Wasser
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Unterteilung nach Gefährdungsgrad in Verpackungsgruppen: I = selbstentzündlich (pyrophor) |
Beispiele:
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Besondere Maßnahmen im Schadensfall:
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Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
- UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT
- selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1.
Der Gefahrgutklasse 4.2 sind zugeordnet:
Diverse Metall Pulver, verschiedene tierische bzw. pflanzliche Fasern, z.B. Baumwolle, nass.
Im Einzelnen muss die Zuordnung der Tabelle 3.2 A des ADR entnommen werden.
Gefahrgutklasse 4.2: Video für den Versuch einer Selbstentzündung
Weißer Phosphor in einer Lösung wird über einen Filter geschüttet.
Nach 19 Sekunde wird es interessant.
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Gefahrgut heißt deshalb Gefahrgut, weil es wirklich gefährlich ist.
Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR, ICAO-TI, IATA DGR und die nationalen Bestimmungen und Gesetze.